Strukturelle Aspekte

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (im Folgenden „Verordnung") in der Praxis in den letzten Jahren möchte die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde") den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen eine nicht erschöpfende Reihe von Leitlinien an die Hand geben. Der unmittelbar verbindliche Charakter der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird von den Leitlinien der Behörde nicht berührt. Darüber hinaus werden diese Leitlinien aufgrund des zunehmenden Fundus an Erfahrungen und im Ergebnis von Änderungen des Rechtsrahmens auch weiterhin Gegenstand von Anpassungen sein

Tatsächliche Mitgliedschaft

· Ein tatsächliches Mitgliedschaftsverhältnis zu den Mitgliedsparteien oder ‑organisationen ist erforderlich. Ein tatsächliches Mitgliedschaftsverhältnis besteht u. a. dann, wenn die Mitgliedsparteien oder ‑organisationen ein umfassendes Spektrum an Rechten und Pflichten haben, z. B. in Bezug auf Abstimmungen/Teilnahme/Zugang zu Dokumenten.

· Darüber hinaus erfordert eine tatsächliche Mitgliedschaft die Zahlung eines angemessenen Mitgliedsbeitrags. Bis zur Zahlung eines solchen Mitgliedsbeitrags muss nachgewiesen werden, dass die Mitgliedspartei oder -organisation tatsächlich und nachweislich an den Tätigkeiten des Antragstellers teilgenommen hat.

· Um eine tatsächliche Mitgliedschaft in Bezug auf europäische politische Parteien festzustellen, kann die Behörde auch prüfen, ob zwischen dem politischen Programm des Antragstellers, der die Eintragung als europäische politische Partei beantragt, und dem politischen Programm einer seiner Mitgliedsparteien eine offensichtliche Inkohärenz besteht.

Trennung zwischen europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen

  • Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 müssen jede europäische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung die Trennung zwischen ihren jeweiligen laufenden Geschäften, Leitungsstrukturen und ihrer jeweiligen Rechnungslegung gewährleisten.

  • In Bezug auf die jeweiligen Leitungsstrukturen bedeutet dies insbesondere, dass die Leitungsorgane der beiden Organisationen nicht nur formal getrennt bleiben müssen, sondern auch strukturell in der Lage sein müssen, in der Praxis unabhängig voneinander Leitungsentscheidungen zu treffen.

    • Zu den Faktoren, die in dieser Hinsicht zu bewerten sind, gehören die in den Satzungen oder Durchführungsvorschriften beider Organisationen enthaltenen Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewichtung der Stimmrechte des Amtsinhabers in den Leitungsorganen beider Organisationen und die diesem Amtsinhaber direkt übertragenen Exekutivbefugnisse.

    • Folglich ist auszuschließen, dass die betreffende Person einer der beiden Organisationen von sich aus und ohne eine Mehrheit in einem Leitungsorgan dieser Organisation suchen zu müssen, eine von der oder im Namen der jeweils anderen Organisation getroffene Entscheidung aufzwingen kann. Die konkreten Vertretungsbefugnisse, die das für die Person vorgesehene Amt vorsieht, können daher von zusätzlicher Bedeutung sein.

    • In Bezug auf das jeweilige laufende Geschäft ist eine vollständige Identifizierung der Mitarbeiter nicht zulässig. Im Falle einer teilweisen Überschneidung überprüft die Behörde, ob dennoch ein ausreichendes Maß an operativer Autonomie der beiden Einrichtungen gewährleistet ist.

Schutzmaßnahmen gegen ausländische Einflussnahme

  • Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind bestimmte Unterscheidungen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern oder -Einrichtungen in ihren Beziehungen zu europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen zu treffen. Abgesehen von den Auswirkungen auf Zuwendungen und Spenden ist Vorsicht geboten, wenn es um das Ausmaß der Beteiligung von Nicht-EU-Bürgern oder -Einrichtungen an den Leitungsstrukturen europäischer politischer Parteien und Stiftungen geht.

  • Insbesondere ist sicherzustellen, dass Personen, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, oder Nicht-EU-Einrichtungen weder einzeln noch gemeinsam

    • eine Vorgehensweise gegen eine Mehrheit der stimmberechtigten EU-Bürger oder Mitglieder in den Leitungsorganen einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung vorgeben oder

    • diese blockieren können.

Überprüfung der angeschlossenen MdEP – Mitgliedschaft als Einzelperson oder Mitgliedschaft im Namen einer Mitgliedspartei

Unbeschadet der Aufforderungen zur Überweisung der Beiträge des Europäischen Parlaments und der endgültigen Entscheidung des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über die Anträge überprüft die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Rahmen des jährlichen Finanzierungsverfahrens der Union die Meldungen europäischer politischer Parteien zu den MdEP, die sich ihnen angeschlossen haben.

In diesem Zusammenhang überprüft die Behörde

  • hinsichtlich der Angaben im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft im Namen einer Mitgliedspartei,
    • ob die politische Partei, auf deren Liste das angegebene MdEP gewählt wurde, zum Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung tatsächlich Mitglied der europäischen politischen Partei ist, d. h. ob der letzte Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde oder ob es andernfalls andere Belege für eine tatsächliche Beteiligung aus jüngster Zeit an den Tätigkeiten der europäischen politischen Partei gibt;
    • ob das betreffende MdEP zum Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung tatsächlich Mitglied der betreffenden Mitgliedspartei war;
  • hinsichtlich der Angaben im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft als Einzelperson, ob das betreffende MdEP tatsächlich als Einzelperson Mitglied der betreffenden europäischen politischen Partei geworden und bis zum Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Finanzierung geblieben ist; diese Kontrollen sind bei neuen oder zuvor nicht als einzelne Mitglieder gemeldeten MdEP besonders wichtig.
Die Behörde stellt den europäischen politischen Parteien Formulare zur Verfügung, anhand deren die Überprüfung der vorstehenden Punkte erleichtert wird. Wenn in den Antragsunterlagen der europäischen politischen Partei Formulare fehlen, unvollständig sind oder sich wegen Unklarheiten oder Ungenauigkeiten andere Fragen ergeben, nimmt die Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 zusätzliche Überprüfungen vor, nötigenfalls auch im Wege von Ersuchen um zusätzliche Unterlagen.

Überprüfung der angeschlossenen MdEP – Mitgliedschaft von MdEP in politischen Parteien in Mitgliedstaaten und in politischen Organisationen von Drittländern

Ob eine Mitgliedschaft eines Mitglieds des Europäischen Parlaments in einer europäischen politischen Partei besteht, wird auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (im Folgenden „Verordnung") bewertet.

  • Vor diesem Hintergrund kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das Mitglied einer politischen Partei in einem Mitgliedstaat ist, nur für die europäische politische Partei, in der die nationale politische Partei Mitglied ist, als Mitglied gezählt werden.
  • Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das Mitglied einer politischen Organisation eines Drittlands ist, das „angeschlossenes Mitglied" einer anderen europäischen politischen Partei ist, befindet sich jedoch nicht in derselben Position, da eine politische Organisation eines Drittlands in Anbetracht der Rechtsprechung zu Artikel 2 der Verordnung nicht als echte Mitgliedspartei gelten kann (siehe insbesondere das Urteil des Gerichts vom 25. November 2020, ACRE/EP, T-107/19).
  • Was die Überprüfungen der Behörde betrifft, kann daher unbeschadet der Beurteilung des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments ein Mitglied des Europäischen Parlaments als einzelnes Mitglied einer anderen europäischen politischen Partei als der europäischen politischen Partei gezählt werden, in der die politische Organisation des betreffenden Mitglieds in einem Drittland „angeschlossenes Mitglied" ist, sofern die individuelle Mitgliedschaft nachgewiesen ist.

All dies gilt unbeschadet der Überprüfung der konkreten Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit beim Europäischen Parlament eingereichten Finanzierungsanträgen, und unbeschadet der Leitlinien der Behörde zu Maßnahmen zum Schutz vor Einflussnahme aus dem Ausland.