Europäischer Aktionsplan für Kampagnen

Europäischer Aktionsplan für Kampagnen

  • Artikel 21 der Verordnung findet nur auf europäische Parteien, aber nicht auf europäische politische Stiftungen Anwendung.

  • Das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien oder Kandidaten gemäß Artikel 22 der Verordnung behält neben Artikel 21 der Verordnung Gültigkeit. Die Behörde verweist auf die Kriterien für die Bewertung der Einhaltung von Artikel 22, die vorstehend ausgeführt wurden.

  • Gleichzeitig werden die europäischen Parteien in Artikel 21 der Verordnung aufgefordert, einen eigenen Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament zu führen, der im Einklang mit den europäischen Werten stehen muss und den Wahlkampf ihrer Mitgliedsparteien ergänzt, aber dennoch eigenständig ist.

  • Dies gilt auch, wenn der Spitzenkandidat einer europäischen Partei gleichzeitig in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU bei der Wahl zum Europäischen Parlament kandidiert. Daraus folgt, dass europäische Parteien berechtigt sind, finanziell zum Wahlkampf im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament beizutragen, auch dann, wenn der Spitzenkandidat einer europäischen Partei gleichzeitig auf der Wahlliste eines Mitgliedstaates steht, unter der Bedingung, dass sie Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung wie vorstehend ausgeführt einhalten.

  • Angesichts dessen erinnert die Behörde an die fünf Leitlinien für den Wahlkampf der europäischen Parteien im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament (die 2018 zusammen mit der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments entwickelt wurden):

  • Reichweite - transnational (d. h. sich über mehrere Mitgliedstaaten erstreckend),
  • Inhalt - schwerpunktmäßig europäische Themen,
  • Verantwortung - Verantwortung der europäischen Partei,
  • Urheberschaft - Sichtbarkeit der europäischen Partei und
  • Vereinbarkeit mit nationalem Recht.

  • Um die praktische Umsetzung dieser Leitlinien zu erleichtern und von vornherein für ihre Einhaltung zu sorgen, hat die Behörde ein Instrument im Zusammenhang mit dem Aktionsplan für den Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament (European Campaign Action Plan, „E-CAP")entwickelt, das europäische Parteien dabei unterstützen soll, ihren Wahlkampf unter Berücksichtigung der geltenden Regeln und Leitlinien zu planen. Zu den wichtigen Faktoren, durch die sich das Risiko von Verstößen einschränken lässt, gehören beispielsweise die Teilnahme eines Spitzenkandidaten an den Aktivitäten und die eindeutige Sichtbarkeit der europäischen Partei.

  • Während ein Austausch von Informationen mit nationalen Behörden im Hinblick auf den Wahlkampf auf europäischer Ebene möglich ist, greifen Bewertungen der nationalen Behörden betreffend nationale Parteien oder Kandidaten, z. B. die Einstufung der Kofinanzierung gemeinsamer Aktivitäten europäischer Parteien als Einkommen der entsprechenden Parteien oder Kandidaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Finanzierung von Parteien, der Bewertung der Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung nicht vor. Die Behörde steht mit den Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, in Kontakt, um die harmonische Anwendung der Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften als zweier komplementärer Ebenen des Regelungsrahmens zu erleichtern.

Lead candidates ('Spitzenkandidaten') of European political parties as risk mitigators

  • The designation by a European political party of a lead candidate for the European elections ('Spitzenkandidat/-in'), as well as their participation in activities of the European political party concerned, are a key driver of the European nature of the campaign of the European political party concerned. 'Spitzenkandidaten' therefore mitigate compliance risks for the campaign of the European political party overall, as well as for individual activities in their presence, provided they are presented as European lead candidate and carrying a political project for the entire European Union.

  • More particularly, 'Spitzenkandidaten' designated and presented as such by a European political party for its campaign to the European elections are reducing compliance risks in light of Article 22(1) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014. Due to the transnational nature of the European elections campaigns of European political parties, this compliance risk reduction effect applies also in the Member State where 'Spitzenkandidaten' are simultaneously on a national or regional ballot for election to the European Parliament, provided they are presented as European lead candidate and carrying a political project for the entire European Union.

  • In light of Article 21(1) of Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014, 'Spitzenkandidaten' can only be those designated by a European political party. The above risk mitigation effects only apply as of the time of such designation, and only in relation to the designating European political party.

Zusammenarbeit europäischer politischer Parteien im Wahlkampf

Nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist die Zusammenarbeit verschiedener europäischer politischer Parteien im Wahlkampf zu einer Wahl zum Europäischen Parlament nicht per se verboten, aber weder die Finanzierung noch die Identität und die Beschlussfassungsverfahren der verschiedenen beteiligten europäischen politischen Parteien dürfen miteinander vermengt werden. Konkret gelten für die Zusammenarbeit europäischer politischer Parteien im Wahlkampf die folgenden Beschränkungen:

Die Finanzierung von Tätigkeiten in diesem Zusammenhang müsste, wie Sie richtigerweise annehmen, nach Artikel 22 Absatz 1 geprüft werden.

Wie bei gemeinsamen Tätigkeiten mit Parteien auf nationaler Ebene wird die Behörde daher prüfen, ob eine europäische politische Partei einer anderen eine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung gewährt hat. Die mittelbare Finanzierung wird anhand der folgenden Kriterien bewertet, die vorstehend näher erläutert werden:
  • Durchgängige Erkennbarkeit der einzelnen beteiligten europäischen politischen Parteien
  • Grad der Verantwortlichkeit der einzelnen beteiligten europäischen politischen Parteien für die Tätigkeit
  • Der Anteil der gemeinsamen Finanzierung muss in einem realistischen Verhältnis dazu stehen, wie sich die beteiligten europäischen politischen Parteien insgesamt in die Tätigkeit eingebracht haben.
Wahlkämpfe im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 als Form der Teilnahme an einer Wahl zum Europäischen Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden von europäischen politischen Parteien und nicht von Kooperationsplattformen durchgeführt, durch die diese Parteien kaschiert bzw. von denen diese Parteien überlagert werden. Das bedeutet auch, dass sich die Leitungsgremien einer europäischen politischen Partei nicht dazu verpflichten dürfen, sich für die Zwecke der Wahlkampfstrategie oder zur Durchführung des Wahlkampfs den Leitungsgremien der jeweiligen anderen europäischen politischen Partei oder auch Entscheidungsstrukturen außerhalb der beiden europäischen politischen Parteien zu unterwerfen. Die satzungsmäßigen Beschlussfassungsverfahren müssen voneinander getrennt bleiben, und die Beschlussfassung (auch in Bezug auf den Wahlkampf) darf nicht generell von einer Partei auf die andere oder auf eine externe Plattform übertragen werden.

Folglich finden die Leitlinien der Behörde für den Aktionsplan zum Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament (European Campaign Action Plan, „E-CAP") (siehe oben) weiterhin für jede europäische politische Partei einzeln Anwendung, ihre Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament wird weiterhin getrennt voneinander überprüft, und jede europäische politische Partei, die im Wahlkampf mit einer anderen europäischen politischen Partei zusammenarbeitet, muss ausreichende Selbstständigkeit bei der Beschlussfassung nachweisen.

Diese Auskünfte werden unbeschadet der Bewertung durch den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in dessen Zuständigkeitsbereich erteilt.

Influencers as campaigning tool

Having recourse to 'influencers' is not as such a prohibited campaigning tool from the perspective of the Regulation (EU, Euratom) No 1141/2014 (the "Regulation"). The Authority nonetheless would like to draw attention to the general principle that outsourcing activities of European political parties must not circumvent the rules applicable to European political parties themselves. More particularly, the conduct of 'influencers' or other service providers acting within the framework of their contractual relations with a European political party is attributable to the European political party itself.

This means in particular that the European political party should draw the 'influencers' attention to:
  • The requirement to comply throughout the campaign with the values of the Union and applicable, including national, rules (see E-CAP letter of 25 May 2023, as published above). This means in particular that national medial law and - until the new Regulation on political advertisement enters into force - national rules on political advertisement are to be observed.

  • The requirement to abstain from personal data protection rules infringements throughout the campaign, including in light of Article 10a of the Regulation. This means in particular that deep fakes or other forms of stolen personal data must not be displayed or referred to.

  • Where relevant, the prohibitions of funding according to Article 22(1) of the Regulation and risk reduction principles for joint activities apply (see E-CAP letter, and general guidance, as published above). This means in particular that contractors can only be funded by a European political party for 'influencing' activity if and to the extent this does not amount to indirect funding of another party, in particular a national party.

European campaigns – visual and thematic risk mitigators

  • Subject to the above-mentioned constraints, and without prejudice to the assessment of concrete E-CAP, the Authority points out the following risk mitigating factors in relation to logos:

    • Logo of European political parties prominently visible

    • Topics of cross-border relevance, which would remain the same in campaigning activities across multiple Member States.
  • The risk mitigator "lead candidate" ("Spitzenkandidat/-in") recalled above can only be relied on in relation to a candidate that is nominated as such by the European political party itself, not merely by a member party, and campaigns for the European political party across Member States.

  • Compliance risks are high as regards a national candidate display alongside the European political parties and national party logos, if national logo and national candidate combined would take substantially more space on the display than the presence of the European political party and its logo on the same display (and consequently, national parties and candidates might appear as the main driver of this form of campaigning, thus casting doubt over compliance with the campaign ownership criterion).