Europäischer Aktionsplan für Kampagnen

Europäischer Aktionsplan für Kampagnen

  • Artikel 21 der Verordnung findet nur auf europäische Parteien, aber nicht auf europäische politische Stiftungen Anwendung.

  • Das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien oder Kandidaten gemäß Artikel 22 der Verordnung behält neben Artikel 21 der Verordnung Gültigkeit. Die Behörde verweist auf die Kriterien für die Bewertung der Einhaltung von Artikel 22, die vorstehend ausgeführt wurden.

  • Gleichzeitig werden die europäischen Parteien in Artikel 21 der Verordnung aufgefordert, einen eigenen Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament zu führen, der im Einklang mit den europäischen Werten stehen muss und den Wahlkampf ihrer Mitgliedsparteien ergänzt, aber dennoch eigenständig ist.

  • Dies gilt auch, wenn der Spitzenkandidat einer europäischen Partei gleichzeitig in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU bei der Wahl zum Europäischen Parlament kandidiert. Daraus folgt, dass europäische Parteien berechtigt sind, finanziell zum Wahlkampf im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament beizutragen, auch dann, wenn der Spitzenkandidat einer europäischen Partei gleichzeitig auf der Wahlliste eines Mitgliedstaates steht, unter der Bedingung, dass sie Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung wie vorstehend ausgeführt einhalten.

  • Angesichts dessen erinnert die Behörde an die fünf Leitlinien für den Wahlkampf der europäischen Parteien im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament (die 2018 zusammen mit der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments entwickelt wurden):

  • Reichweite - transnational (d. h. sich über mehrere Mitgliedstaaten erstreckend),
  • Inhalt - schwerpunktmäßig europäische Themen,
  • Verantwortung - Verantwortung der europäischen Partei,
  • Urheberschaft - Sichtbarkeit der europäischen Partei und
  • Vereinbarkeit mit nationalem Recht.

  • Um die praktische Umsetzung dieser Leitlinien zu erleichtern und von vornherein für ihre Einhaltung zu sorgen, hat die Behörde ein Instrument im Zusammenhang mit dem Aktionsplan für den Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament (European Campaign Action Plan, „E-CAP")entwickelt, das europäische Parteien dabei unterstützen soll, ihren Wahlkampf unter Berücksichtigung der geltenden Regeln und Leitlinien zu planen. Zu den wichtigen Faktoren, durch die sich das Risiko von Verstößen einschränken lässt, gehören beispielsweise die Teilnahme eines Spitzenkandidaten an den Aktivitäten und die eindeutige Sichtbarkeit der europäischen Partei.

  • Während ein Austausch von Informationen mit nationalen Behörden im Hinblick auf den Wahlkampf auf europäischer Ebene möglich ist, greifen Bewertungen der nationalen Behörden betreffend nationale Parteien oder Kandidaten, z. B. die Einstufung der Kofinanzierung gemeinsamer Aktivitäten europäischer Parteien als Einkommen der entsprechenden Parteien oder Kandidaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Finanzierung von Parteien, der Bewertung der Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung nicht vor. Die Behörde steht mit den Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, in Kontakt, um die harmonische Anwendung der Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften als zweier komplementärer Ebenen des Regelungsrahmens zu erleichtern.

Spitzenkandidaten europäischer politischer Parteien als Mittel zur Minderung des Risikos von Regelverstößen

  • Die Benennung eines Spitzenkandidaten für die Europawahl durch eine europäische politische Partei sowie seine Beteiligung an den Tätigkeiten der betreffenden europäischen politischen Partei sind wichtig für den europäischen Charakter des Wahlkampfs dieser Partei. Denn durch die Spitzenkandidaten wird das Risiko von Verstößen während des Wahlkampfs der europäischen politischen Partei sowie bei den einzelnen Aktivitäten, bei denen sie anwesend sind, eingeschränkt, sofern sie als europäische Spitzenkandidaten vorgestellt werden und ein politisches Projekt für die gesamte Europäische Union durchführen.

  • Insbesondere wird durch die Spitzenkandidaten, die von einer europäischen politischen Partei für ihren Wahlkampf zur Europawahl benannt und vorgestellt werden, das Risiko von Verstößen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingeschränkt. Aufgrund des transnationalen Charakters des Wahlkampfes zur Europawahl europäischer politischer Parteien wird das Risiko von Verstößen auch in dem Mitgliedstaat verringert, in dem Spitzenkandidaten gleichzeitig in einem nationalen oder regionalen Wahlgang für die Wahl zum Europäischen Parlament antreten, sofern sie als europäische Spitzenkandidaten vorgestellt werden und ein politisches Projekt für die gesamte Europäische Union durchführen.

  • Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können Spitzenkandidaten nur von einer europäischen politischen Partei ernannt werden. Die oben genannten Faktoren, durch die sich das Risiko von Verstößen einschränken lässt, gelten erst ab dem Zeitpunkt der Benennung und nur in Bezug auf die benennende europäische politische Partei.

Zusammenarbeit europäischer politischer Parteien im Wahlkampf

Nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist die Zusammenarbeit verschiedener europäischer politischer Parteien im Wahlkampf zu einer Wahl zum Europäischen Parlament nicht per se verboten, aber weder die Finanzierung noch die Identität und die Beschlussfassungsverfahren der verschiedenen beteiligten europäischen politischen Parteien dürfen miteinander vermengt werden. Konkret gelten für die Zusammenarbeit europäischer politischer Parteien im Wahlkampf folgende Beschränkungen:

Die Finanzierung der in diesem Rahmen durchgeführten Aktivitäten müsste gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung geprüft werden.

Wie bei gemeinsamen Tätigkeiten mit Parteien auf nationaler Ebene prüft die Behörde daher, ob eine europäische politische Partei einer anderen eine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung gewährt hat. Die mittelbare Finanzierung wird anhand der folgenden Kriterien bewertet, die vorstehend näher erläutert werden:
  • Durchgängige Erkennbarkeit der einzelnen beteiligten europäischen politischen Parteien
  • Grad der Verantwortlichkeit der einzelnen beteiligten europäischen politischen Parteien für die Tätigkeit
  • Der Anteil der gemeinsamen Finanzierung muss in einem realistischen Verhältnis dazu stehen, wie sich die beteiligten europäischen politischen Parteien insgesamt in die Tätigkeit eingebracht haben.
Wahlkämpfe im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 als Form der Teilnahme an einer Wahl zum Europäischen Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden von europäischen politischen Parteien und nicht von Kooperationsplattformen durchgeführt, durch die diese Parteien kaschiert bzw. von denen diese Parteien überlagert werden. Das bedeutet auch, dass sich die Leitungsgremien einer europäischen politischen Partei nicht dazu verpflichten dürfen, sich für die Zwecke der Wahlkampfstrategie oder zur Durchführung des Wahlkampfs den Leitungsgremien der jeweiligen anderen europäischen politischen Partei oder auch Entscheidungsstrukturen außerhalb der beiden europäischen politischen Parteien zu unterwerfen. Die satzungsmäßigen Beschlussfassungsverfahren müssen voneinander getrennt bleiben, und die Beschlussfassung (auch in Bezug auf den Wahlkampf) darf nicht generell von einer Partei auf die andere oder auf eine externe Plattform übertragen werden.

Folglich finden die Leitlinien der Behörde für den Aktionsplan zum Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament (European Campaign Action Plan, „E-CAP") (siehe oben) weiterhin für jede europäische politische Partei einzeln Anwendung, ihre Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament wird weiterhin getrennt voneinander überprüft, und jede europäische politische Partei, die im Wahlkampf mit einer anderen europäischen politischen Partei zusammenarbeitet, muss ausreichende Selbstständigkeit bei der Beschlussfassung nachweisen.

Diese Auskünfte werden unbeschadet der Bewertung durch den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in dessen Zuständigkeitsbereich erteilt.

Wahlkampf zur Europawahl – Einschränkung visueller und thematischer Verstöße

  • Vorbehaltlich der oben genannten Einschränkungen und unbeschadet der Bewertung konkreter E-CAP-Maßnahmen weist die Behörde auf die folgenden Faktoren hin, um das Risiko von Verstößen in Bezug auf Logos einzuschränken:

    • Gut sichtbares Logo der europäischen politischen Parteien.

    • Themen mit grenzübergreifender Bedeutung, die bei Wahlkämpfen in mehreren Mitgliedstaaten gleich bleiben.
  • Der Einsatz von Spitzenkandidaten zur Minderung des Risikos von Verstößen kann nur in Bezug auf einen Kandidaten geltend gemacht werden, der als solcher von der europäischen politischen Partei selbst und nicht nur von einer Mitgliedspartei nominiert wird und für die europäische politische Partei in allen Mitgliedstaaten in den Wahlkampf geht.

  • Die Risiken von Verstößen sind hoch, wenn das nationale Logo und die nationalen Kandidaten zusammen wesentlich präsenter wären als die europäischen politischen Partei und ihr Logo auf derselben Anzeige (und folglich könnten nationale Parteien und Kandidaten als Haupttriebfeder für diese Form des Wahlkampfs auftreten, was Zweifel daran aufkommen lassen würde, wem der Wahlkampf tatsächlich zuzuschreiben ist).

Einsatz von Influencern im Wahlkampf

Der Einsatz von Influencern im Wahlkampf ist gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 nicht verboten. Die Behörde möchte jedoch auf den allgemeinen Grundsatz hinweisen, dass bei der Auslagerung von Tätigkeiten europäischer politischer Parteien die für europäische politische Parteien selbst geltenden Vorschriften nicht umgangen werden dürfen. Konkret bedeutet das, dass das Auftreten von Influencern oder anderen Dienstleistern, die im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zu einer europäischen politischen Partei handeln, der europäischen politischen Partei selbst zuzurechnen ist.

Die europäische politische Partei sollte die Influencer demnach auf Folgendes aufmerksam machen:
  • Pflicht, während des gesamten Wahlkampfs die Werte der Union sowie die geltenden, auch nationalen Vorschriften einzuhalten (siehe E-CAP-Schreiben vom 25. Mai 2023, wie oben veröffentlicht). Das bedeutet insbesondere, dass die nationalen Mediengesetze und - bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung über politische Anzeigen - die nationalen Vorschriften über politische Anzeigen eingehalten werden müssen.

  • Pflicht, während des gesamten Wahlkampfs die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, auch im Lichte von Artikel 10a der genannten Verordnung. Das bedeutet insbesondere, dass Deepfakes oder andere Formen gestohlener personenbezogener Daten nicht angezeigt oder erwähnt werden dürfen.

  • Etwaige Finanzierungsverbote gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung und die Grundsätze der Risikominderung für gemeinsame Tätigkeiten (siehe E-CAP-Schreiben und allgemeine Leitlinien, wie oben veröffentlicht). Das bedeutet insbesondere, dass Auftragnehmer nur dann von einer europäischen politischen Partei für Influencer-Tätigkeiten finanziert werden können, wenn und soweit dies nicht einer mittelbaren Finanzierung einer anderen Partei, insbesondere einer nationalen Partei, gleichkommt.

Wechselwirkung zwischen EU-Recht und nationalem Recht

Was das anwendbare Recht in Bezug auf die Finanzierung von Wahlkampftätigkeiten europäischer politischer Parteien auf nationaler Ebene im Rahmen von Wahlen zum Europäischen Parlament betrifft, so ist für diese Parteien die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 maßgebend und es gelten, soweit ein Gegenstand nicht oder nur teilweise in der Verordnung geregelt ist, die nationalen Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats der Partei oder - was Tätigkeiten betrifft - die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird (Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014).

Hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung, deren Einhaltung in Bezug auf europäische politische Parteien von der Behörde kontrolliert wird, gilt Folgendes:

  • Europäische politische Parteien, die bei der Behörde eingetragen sind, sind in keinem Mitgliedstaat als „ausländische Einrichtungen" zu betrachten, da sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 europäische Rechtspersönlichkeit haben.
  • Unbeschadet der nationalen Wahlvorschriften können europäische politische Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ihre Finanzmittel zur Finanzierung ihres Wahlkampfs verwenden, den sie im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen (siehe auch die vorstehenden Leitlinien für den Aktionsplan zum Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament). Dies gilt unabhängig davon, ob sie über Mitgliedsparteien in einem der Mitgliedstaaten verfügen, in denen Wahlkampftätigkeiten durchgeführt werden, oder ob ihre Mitgliedsparteien Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament aufgestellt haben.
  • Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 in Verbindung mit den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kontrolliert die Behörde die Ausgaben europäischer politischer Parteien zur Finanzierung von Wahlkämpfen. Soweit dieser Gegenstand in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 geregelt ist, hat sie diesbezüglich Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften.

Die nationalen Behörden bleiben für die Kontrolle der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften durch die politischen Parteien, einschließlich jener Parteien, die Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei sind, auf nationaler Ebene zuständig. Ein Austausch von Informationen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann daher im Hinblick auf „gemeinsame Tätigkeiten" (siehe die hier abrufbaren Leitlinien der Behörde), bei denen europäische politische Parteien und politische Parteien auf Ebene der Mitgliedstaaten vor Ort zusammenarbeiten, von großem Nutzen sein.