Verbot der direkten und indirekten Finanzierung
Allgemeines
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingetreten sind)
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Eine indirekte Finanzierung liegt vor, wenn eine Mitgliedspartei oder eine Mitgliedsorganisation einen finanziellen Vorteil erlangt, auch wenn keine Mittel direkt übertragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen die Mitgliedspartei oder Mitgliedsorganisation Ausgaben vermeiden kann, die sie andernfalls für Tätigkeiten hätte aufwenden müssen, die zu ihrem eigenen und alleinigen Nutzen organisiert werden (MENL/Parlament, T-829/16, ADDE/Parlament, T-48/17).
- Um zu beurteilen, ob eine indirekte Finanzierung vorliegt, stützt sich die Behörde auf eine Reihe von Elementen, wie z. B. solche, die den Inhalt der finanzierten Maßnahme betreffen, sowie geografische und zeitliche Elemente, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (MENL/Parlament, T-829/16, ADDE/Parlament, T-48/17).
- Zum Nachweis des Vorliegens einer indirekten Finanzierung genügt es, sich auf eine hinreichend konkrete, genaue und schlüssige Beweislage zu stützen.
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Eine indirekte Finanzierung liegt vor, wenn eine Mitgliedspartei oder eine Mitgliedsorganisation einen finanziellen Vorteil erlangt, auch wenn keine Mittel direkt übertragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen die Mitgliedspartei oder Mitgliedsorganisation Ausgaben vermeiden kann, die sie andernfalls für Tätigkeiten hätte aufwenden müssen, die zu ihrem eigenen und alleinigen Nutzen organisiert werden (MENL/Parlament, T-829/16, ADDE/Parlament, T-48/17).
- Um zu beurteilen, ob eine indirekte Finanzierung vorliegt, stützt sich die Behörde auf eine Reihe von Elementen, wie z. B. solche, die den Inhalt der finanzierten Maßnahme betreffen, sowie geografische und zeitliche Elemente, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (MENL/Parlament, T-829/16, ADDE/Parlament, T-48/17).
- Zum Nachweis des Vorliegens einer indirekten Finanzierung genügt es, sich auf eine hinreichend konkrete, genaue und schlüssige Beweislage zu stützen.
Gemeinsame europäische politische Tätigkeiten
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingetreten sind)
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Gemeinsame Tätigkeiten europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen mit Partnern auf nationaler Ebene sind durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 nicht per se untersagt. Insbesondere die von einem nationalen Partner eingeleitete Kommunikation mit der Öffentlichkeit für Zwecke der Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder Stiftung kann ein wirksames Mittel sein, um auf die europäische Politik und politische Angelegenheiten aufmerksam zu machen. Allerdings muss jederzeit das Finanzierungsverbot gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 geachtet werden.
- Wird eine Tätigkeit von einer europäischen politischen Partei gemeinsam mit einer anderen politischen Partei, insbesondere einer nationalen Partei, durchgeführt, könnte ein übermäßig hoher Finanzierungsanteil der europäischen politischen Partei bei dieser Tätigkeit eine „mittelbare Finanzierung" im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 darstellen.
- Wird eine Tätigkeit von einer europäischen politischen Stiftung gemeinsam mit einer politischen Partei oder einer anderen Stiftung durchgeführt, könnte ein übermäßig hoher Finanzierungsanteil der europäischen politischen Stiftung bei dieser Tätigkeit eine „mittelbare Finanzierung" im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 darstellen.
- Um zu bewerten, ob möglicherweise eine mittelbare Finanzierung einer Partei oder Stiftung auf nationaler Ebene im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere
- die durchgängige Erkennbarkeit der europäischen politischen Partei bzw. Stiftung,
- der Grad der Verantwortlichkeit der europäischen politischen Partei oder Stiftung für die Tätigkeit im Vergleich zu derjenigen der Partei oder Stiftung auf nationaler Ebene, wobei für die diesbezügliche Beurteilung der allgemeine Kontext der Tätigkeit, der Umfang, der Inhalt, die Ziele, die Zielgruppe(n), die Motivation und der potenzielle Wert der Tätigkeit für den Erfolg der nationalen Partei bei nationalen Wahlen von Bedeutung sind (vgl. Rechtssache T‑829/16, MENL/Parlament, Rn. 83ff),
- der von der europäischen politischen Partei bzw. Stiftung getragene Kofinanzierungsanteil, der mit der Gesamtbeteiligung der europäischen politischen Partei bzw. Stiftung im Vergleich zur Beteiligung der nationalen Partei an der jeweiligen Tätigkeit in einem realistischen Zusammenhang stehen sollte (vgl. Rechtssache T‑829/16, MENL/Parlament, Rn. 89).
- Sind die Gesamtkosten einer gemeinsamen Tätigkeit nicht bekannt, so muss die Behörde in der Regel weitere Informationen zu der Tätigkeit einholen, da dies ein wichtiges Kriterium bei der Bewertung der Einhaltung von Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ist. In solchen Fällen könnten zusätzliche Unterlagen wie ein Einladungsschreiben oder sonstige Belege nützlich sein, unbeschadet der Einzelfallanalyse, bei der zusätzlicher Informationsbedarf entstehen kann.
- Im Hinblick auf mögliche Ersuchen um zusätzliche Informationen zu gemeinsamen Tätigkeiten durch die Behörde ist es hilfreich, wenn europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen für jede ihrer gemeinsamen Tätigkeiten einen Standardsatz an Unterlagen bereit halten, der insbesondere etwaige Finanzvereinbarungen, Fotos und detaillierte Programme umfasst.
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- Wenn die Definition gemeinsamer europäischer politischer Tätigkeiten erfüllt ist, liegt keine „indirekte Finanzierung" vor. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn
- die Tätigkeiten zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Unionsbürger beitragen und
- die Beteiligung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung deutlich sichtbar ist, der Grad der Verantwortlichkeit klar ist und die finanzielle Zuwendung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung dem entspricht;
- Es ist zu beachten, dass das Verbot der direkten oder indirekten Finanzierung in Artikel 27 auch für die Finanzierung von Parteien oder Organisationen gilt, die nicht Mitglied sind. Die Behörde wendet in solchen Fällen dieselbe Bewertungsmethode an wie für Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen.
- Sind die Gesamtkosten einer gemeinsamen europäischen politischen Tätigkeit nicht bekannt, so muss die Behörde in der Regel weitere Informationen über die Tätigkeit einholen, da dies ein wichtiges Kriterium bei der Bewertung der Einhaltung von Artikel 27 der Verordnung ist. In solchen Fällen könnten zusätzliche Unterlagen wie ein Einladungsschreiben, ein Programm oder andere Dokumente, die weitere Informationen über die Tätigkeit liefern, nützlich sein, unbeschadet der Einzelfallanalyse, bei der zusätzlicher Informationsbedarf entstehen kann.
- Im Hinblick auf mögliche Ersuchen um zusätzliche Informationen zu gemeinsamen europäischen politischen Tätigkeiten durch die Behörde ist es hilfreich, wenn europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen für jede ihrer gemeinsamen Tätigkeiten einen Standardsatz an Unterlagen bereit halten, der insbesondere etwaige Finanzvereinbarungen, Fotos und detaillierte Programme umfasst.
Kandidat
I. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (Regelungs- und Sanktionsrahmen für Sachverhalte, die ausschließlich vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingetreten sind)
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- In Bezug auf Kandidaten schreibt Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eine Einzelfallprüfung vor, um festzustellen, ob ein Kandidat von der europäischen politischen Partei Finanzmittel erhalten hat, die der „unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung" dienen.
- Zu den einschlägigen Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Person als Kandidat gilt, zählen
- die Frage, ob berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person zum Zeitpunkt einer Tätigkeit einer europäischen politischen Partei, deren Mitglied sie ist, als Kandidat für eine Wahl antritt, insbesondere in Anbetracht öffentlicher Äußerungen und des Verfahrens zur Aufstellung von Kandidaten in der betreffenden Partei und/oder dem betreffenden Mitgliedstaat, und
- die Zeitspanne zwischen einer Tätigkeit, an der sich die Person beteiligt, und der Wahl.
- Personen, die zuvor für ein Wahlamt kandidiert haben (unabhängig davon, ob sie tatsächlich gewählt wurden), gelten nicht mehr als Kandidaten im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 für die Zwecke einer Tätigkeit nach der Wahl, es sei denn, sie sind zu diesem Zeitpunkt Kandidaten für eine Wiederwahl oder kandidieren für ein anderes Wahlamt, wobei die vorstehend erläuterten Kriterien zu beachten sind.
- Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung aus anderen Gründen Anwendung finden kann, auch wenn zum Zeitpunkt der Tätigkeit kein Kandidat beteiligt ist, z. B. weil bei einer von einer europäischen politischen Partei bezahlten Tätigkeit ein (bereits) gewählter Vertreter einer Mitgliedspartei unter Übernahme der Kosten durch die europäische politische Partei für diese Mitgliedspartei auftritt und ihre Inhalte vertritt (siehe hierzu die allgemeinen Leitlinien für gemeinsame Tätigkeiten).
- Der offizielle Wahlkampfzeitraum ist nicht unbedingt der einzige relevante Aspekt. Die Frage, ob eine Person als Kandidat gilt, muss nach nationalem Recht und den Gepflogenheiten vor der Wahl (z. B. Vorwahlen innerhalb der Partei) bewertet werden. Für die Behörde ist vor allem ausschlaggebend, ob die Kandidatur zum Zeitpunkt der Tätigkeit bereits bekannt war und beworben wurde, unabhängig davon, in welcher formellen Phase sie sich befindet.
- Übernimmt eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung die Reisekosten eines Kandidaten, könnte dies als Vorteil für den Kandidaten angesehen werden, wenn der Kandidat diese andernfalls üblicherweise aus dem Wahlkampfbudget hätte bezahlen müssen. Weitere Elemente wie Umfang und Ort der Tätigkeit müssen ebenfalls bewertet werden.
II. Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 (anwendbar auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eintreten oder fortbestehen, mit Ausnahme der Finanzierungsbestimmungen, die ab dem Haushaltsjahr 2027 gelten, sowie vorbehaltlich Übergangsfristen für die Annahme neuer Bestimmungen und Modalitäten für eine reibungslose und wirksame Anwendung)
- In Bezug auf Kandidaten schreibt Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Neufassung) („Verordnung") eine Einzelfallprüfung vor, um festzustellen, ob ein Kandidat von der europäischen politischen Partei Finanzmittel erhalten hat, die der „direkten oder indirekten Finanzierung" dienen.
- Zu den einschlägigen Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Person als Kandidat gilt, zählen
- die Frage, ob berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person zum Zeitpunkt einer Tätigkeit einer europäischen politischen Partei, deren Mitglied sie ist, als Kandidat für eine Wahl antritt, insbesondere in Anbetracht öffentlicher Äußerungen und des Verfahrens zur Aufstellung von Kandidaten in der betreffenden Partei und/oder dem betreffenden Mitgliedstaat, sowie
- die Zeitspanne zwischen einer Tätigkeit, an der sich die Person beteiligt, und der Wahl.
- Personen, die zuvor für ein Wahlamt kandidiert haben (unabhängig davon, ob sie gewählt wurden), gelten nicht mehr als Kandidaten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung für die Zwecke einer Tätigkeit nach der Wahl, es sei denn, sie sind zu diesem Zeitpunkt Kandidaten für eine Wiederwahl oder kandidieren für ein anderes Wahlamt, wobei die vorstehend erläuterten Kriterien zu beachten sind.
- Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung aus anderen Gründen Anwendung finden kann, auch wenn zum Zeitpunkt der Tätigkeit kein Kandidat beteiligt ist, z. B. weil bei einer von einer europäischen politischen Partei bezahlten Tätigkeit ein (bereits) gewählter Vertreter einer Mitgliedspartei unter Übernahme der Kosten durch die europäische politische Partei für diese Mitgliedspartei auftritt und ihre Inhalte vertritt (siehe hierzu die allgemeinen Leitlinien für gemeinsame europäische politische Tätigkeiten).
- Der offizielle Wahlkampfzeitraum ist nicht unbedingt der einzige relevante Aspekt. Die Frage, ob eine Person als Kandidat gilt, muss nach nationalem Recht und den Gepflogenheiten vor der Wahl (z. B. Vorwahlen innerhalb der Partei) bewertet werden. Für die Behörde ist vor allem ausschlaggebend, ob die Kandidatur zum Zeitpunkt der Tätigkeit bereits bekannt war und beworben wurde, unabhängig davon, in welcher formellen Phase sie sich befindet.
- In der Verordnung (Artikel 27 Absatz 2) wird klargestellt, dass europäische politische Stiftungen einen Kapazitätsaufbau zur Unterstützung der Formung künftiger politischer Führungskräfte in der Union durchführen oder Schulungen für Personen anbieten dürfen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese gemäß den nationalen Vorschriften Kandidaten werden, oder bis zum Zeitpunkt ihrer Nominierung in der nationalen Partei, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
- Übernimmt eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung die Reisekosten eines Kandidaten, könnte dies als Vorteil für den Kandidaten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung angesehen werden, wenn der Kandidat diese andernfalls üblicherweise aus dem Wahlkampfbudget hätte bezahlen müssen. Weitere Elemente wie Umfang und Ort der Tätigkeit müssen ebenfalls bewertet werden.
Tätigkeiten von mit einer europäischen politischen Partei verbundenen Einrichtungen
- Die Behörde weist darauf hin, dass Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 auch für Tätigkeiten von Bedeutung ist, die von verbundenen Einrichtungen auf europäischer Ebene ausgeführt werden, die finanzielle Unterstützung von einer europäischen politischen Partei erhalten.
- Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind gemeinsame Tätigkeiten von mit einer europäischen politischen Partei verbundenen Einrichtungen und Mitgliedsparteien oder verbundenen Einrichtungen der Mitgliedsparteien nicht verboten.
- Allerdings muss eine europäische politische Partei gemäß der Bestimmung im Fall von gemeinsamen Tätigkeiten ihrer verbundenen Einrichtungen mit Mitgliedsparteien oder verbundenen Einrichtungen der Mitgliedsparteien sicherstellen, dass der Kofinanzierungssatz eine Reihe von Faktoren widerspiegelt, die einen Bezug zu dem Kontext und dem Inhalt der betreffenden Veranstaltung haben (siehe oben). Insbesondere müssen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:
- die Erkennbarkeit der europäischen politischen Partei oder ihrer verbundenen europäischen Einrichtung,
- der Grad der Verantwortlichkeit der mit der europäischen politischen Partei verbundenen Einrichtung für die Veranstaltung und
- der Kofinanzierungsanteil der mit der europäischen politischen Partei verbundenen Einrichtung, der proportional zu ihrer Erkennbarkeit und ihrem Grad der Verantwortlichkeit im Vergleich zu dem Kofinanzierungsanteil und dem Grad der Verantwortlichkeit der Mitgliedspartei oder der verbundenen Einrichtung der Mitgliedspartei sein muss.
Abhilfemaßnahmen
- Abhilfemaßnahmen bieten europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Möglichkeit, Abhilfe bei bestimmten Verstößen zu schaffen, bevor die Behörde über eine Sanktion entscheidet und diese Entscheidung veröffentlicht.
- Abhilfemaßnahmen sind jedoch so angelegt, dass der Verstoß gegen Vorschriften Folgen mit sich bringt. Abgesehen von der Berichtigung reiner Schreib- und Rechenfehler oder kleinerer Fehler entfalten Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 29 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 daher nur dann ihre Wirkung, wenn dadurch innerhalb der von der Behörde im Einzelfall festgelegten angemessenen Frist
- die verspätete Einhaltung der Anforderung wirksam sichergestellt wird, die bereits einzuhalten gewesen wäre (dies kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Zahlung eines Betrags sein, der zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgezahlt oder wiedereingezogen werden müssen), und zusätzlich
- robuste und überprüfbare strukturelle Maßnahmen ergriffen werden, mit denen ein künftiges Wiederauftreten der Fehler verhindert wird (dies kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - interne pädagogische Maßnahmen für das Personal, Kündigung von Verträgen, die zur Nichteinhaltung von Vorschriften geführt haben, Mitteilungen an die Mitgliedsparteien usw. umfassen).
- Die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen muss kontinuierlich weiterverfolgt werden. Insbesondere ist die künftige konsequente Einhaltung einer Anforderung, für die eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung bereits einmal eine Abhilfemaßnahme ergriffen hat, von wesentlicher Bedeutung. Zur Behebung eines ähnlichen Verstoßes, der von derselben europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung begangen wurde, dürfen daher nicht erneut dieselben Abhilfemaßnahmen angewendet werden. Von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, die zuvor Gelegenheit hatte, ihre Verfahren nach einem ähnlichen Verstoß anzupassen, ohne dass eine Sanktion verhängt wurde, werden deutlich verstärkte Abhilfemaßnahmen erwartet.